Referendumsvorlage: Nachtrag zum Personalreglement (Art. 34)Erlass eines Nachtrags zum Personalreglement: Änderung von Art. 34 (Nebenbeschäftigung): Art. 34 Nebenbeschäftigung und öffentliches Amt 2 Die Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung muss vor der Annahme eingeholt werden. 3 Der Ausschuss Personalführung bewilligt die Ausübung einer Nebenbeschäftigung nur, wenn auf Grund der bestehenden Verhältnisse ausgeschlossen werden kann, dass dadurch die unbefangene Erfüllung der Dienstpflichten beeinträchtigt wird. 4 Der Einwohnergemeinderat regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen, insbesondere den Inhalt und die Einreichung des Bewilligungsgesuchs und den Begriff der Nebenbeschäftigung. Diese Reglementsänderung wird hiermit gestützt auf Artikel 87 der Kantonsverfassung dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Referendumsfrist von 30 Tagen beginnt am 13. März 2020 und läuft am 11. April 2020 ab. Die Reglementsänderung liegt bei der Gemeindekanzlei öffentlich auf und kann dort unentgeltlich bezogen oder auf dieser Seite heruntergeladen werden. Dokument Nachtrag_zum_Personalreglement.pdf (pdf, 700.3 kB) Datum der Neuigkeit 12. März 2020
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