Wer gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Anlässen Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgibt, benötigt eine Bewilligung zur Führung einer Gelegenheitswirtschaft.

Das Gesuchsformular kann beim Online-Schalter heruntergeladen werden.

Die Erteilung der Bewilligung wird mit Bedingungen und Auflagen verbunden.

Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt die Gastgewerbegesetzgebung des Kantons Obwalden.

Helfen Sie mit im Kampf gegen das Littering. Auf der Webseite www.saubere-veranstaltung.ch finden Sie praktische Anleitungen und nützliche Tipps für vorbildliche Anlässe.

Alkoholabgabeverbot an Jugendliche:

  • Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken (Bier, Wein etc.) an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 18 Abs. 1 Gastgewerbegesetz).
  • An Jugendliche unter 18 Jahren ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Schnaps) und von Getränken, die gebrannte Wasser enthalten, verboten (Art. 41 Alkoholgesetz).

Preis

Fr. 50.00 pro Tag

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