Die Tombolabewilligung berechtigt, in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Unterhaltungsanlass eine Verlosung gegen Leistung eines Einsatzes durchzuführen, deren Gewinne nicht in Geldbeiträgen bestehen.

Gemäss Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz vom 1. Januar 2021 sind Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässe ab einer Summe aller Einsätze von CHF 10'000.00 bewilligungspflichtig.

Voraussetzungen:

  • Eine Tombolabewilligung wird Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal gestattet.
  • Der Verkauf der Lose darf im Kanton am Tag des Anlasses und am Tag unmittelbar vor dem Anlass erfolgen.
  • Der Wert der Gaben muss mindestens 50% der ausgegebenen Lose betragen.
  • Dem Einwohnergemeinderat ist nach der Ziehung eine Abrechnung zur Prüfung einzureichen.


Gesuche um Erteilung einer Tombolabewilligung sind an die Gemeindekanzlei einzureichen. Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Art der Tombola und damit verbundener Anlass
  • Verantwortliche Person zur Überwachung des Losverkaufs und der Verlosung
  • Anzahl Lose und Lospreis

 

Meldungen einer Tombola sind mit dem vollständig ausgefüllte Formular mindestens 30 Tage vor der Veranstaltung der Gemeindekanzlei zuzustellen.

 

Preis

100.00

Zugehörige Objekte

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