Grundsatz
Im Gegensatz zu anderen Kantonen ist in Obwalden weder auf Stufe Kanton noch Gemeinde eine Bewilligung für das Abbrennen von Feuerwerk notwendig. Somit kann Feuerwerk bewilligungsfrei abgebrannt werden. Folgende Punkte sind jedoch zu beachten:

  • Der Grundeigentümer muss mit dem Abbrennen des Feuerwerks einverstanden sein.

  • Das Feuerwerk darf nur so abgebrannt werden, dass für Personen und Gebäude keine Gefährdung besteht.

  • Nach langer Trockenzeit und bei Föhnlage ist das Abbrennen von Feuerwerk verboten.

  • Die Feuerwerksabfälle sind nach dem Abbrennen aufzuräumen und fachgerecht zu entsorgen.

  • Die unmittelbar betroffenen Nachbarn sind auf die Immissionen aufmerksam zu machen.

Wird das Feuerwerk auf einem Schiff/See geschossen, dann benötigt der Veranstalter eine Bewilligung für eine „nautische Veranstaltung“. Diese wird durch die Kantonspolizei OW ausgestellt. Ebenfalls bewilligungspflichtig sind Böller/Böllerschüsse mit Handkanonen usw., bei denen Schwarzpulver verwendet wird.

Nachtruhe
Beim Abbrennen von Feuerwerk nach 22.00 Uhr besteht das Risiko auf Klagen wegen Nachtruhestörung. Zur Vermeidung von Ärger wird empfohlen, das Feuerwerk möglichst vor 22.00 Uhr zu zünden. Am 1. August und am Silvester ist die Toleranzgrenze bei der Bevölkerung höher. 

Feuerwerkskategorien
Kat I: ab 12 Jahren - Bsp. Lady-cracker, Fontänen, Bengalhölzer, usw.

Kat II: ab 16 Jahren – Bsp. kleinere Batterien mit mehreren Feuerwerkskörpern, grosse Fontänen, Raketen, usw.

Kat III: ab 18 Jahren – Bsp. grössere Raketen, Raketenbatterien, Horrorknall-Raketen, Fontänen bis 10 m Effekthöhe

Kat IV: ab 18 Jahren mit Fähigkeitsausweis (FWA); Erwerb mit Erwerbschein bei der Kantonspolizei OW (Waffenbüro) – Bsp. semiprofessionelle Raketenbatterien; Werfer bis Kaliber 75mm

Alles was grösser ist als Kaliber 75mm benötigt den Fähigkeitsauweis Kat. B (FWB). Dies sind in der Regel professionelle Anbieter.

Umgang/Sicherheit

  • Blindgänger nie zweimal zünden
  • Blindgängern mindestens erst 15 Minuten nach nicht geglücktem Zünden nähern
  • Sicherheitsabstand bei Feuerwerk: Faustregel: Durchmesser in mm = Sicherheitsabstand in m, minimal 10 m
  • Abschuss von Stabraketen aus einem Rohr immer auf derjenigen Seite vornehmen/zuschauen, wo man den Wind im Gesicht hat
  • Feuerwerk gehört nicht in die Hosentasche, es ist vielfach wärme- und reibungsempfindlich und kann sich daher selbst entzünden
  • Generell: Feuerwerk ist auf Grund des Chemikaliengemisches teilweise sehr instabil, weshalb vorsichtiger Umgang geboten ist


Himmelslaternen
Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist im Kanton Obwalden grundsätzlich bewilligungsfrei. Vor dem Steigenlassen von Laternen sollten vorgängig jedoch ein paar Abklärungen getroffen werden. Auf dieser Seite finden Sie diesbezüglich ein Merkblatt zum Herunterladen.

Feuerwerkskörper

Zugehörige Objekte

Name
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Merkblatt_Sicherheit_beim_Umgang_mit_Feuerwerk.pdf Download 1 Merkblatt_Sicherheit_beim_Umgang_mit_Feuerwerk.pdf
Merkblatt_Himmelslaternen.pdf Download 2 Merkblatt_Himmelslaternen.pdf