Schlagzeug


Schulordnung der Musikschule Sachseln, gültig ab 01. August 2016
 

1. Angebot und Schuljahr
1.1 Das Unterrichtsangebot der Musikschule wird vom Schulrat auf Antrag der Musikschulleitung festgelegt.
1.2 Das Schuljahr entspricht demjenigen der Volksschule. Es teilt sich in zwei Semester (Schuljahresbeginn bis 31. Januar und 01. Februar bis Schuljahresschluss).
1.3 Die Schulferienordnung des Kantons Obwalden gilt auch für die Musikschule. An kirchlichen oder staatlichen Feiertagen fällt der Unterricht aus. An anderen in der Volksschule freien Tagen wird an der Musikschule unterrichtet. Davon ausgenommen ist der Freitag nach Auffahrt, der an der Musikschule ebenfalls unterrichtsfrei ist.
1.4 Unterrichtsbeginn im August ist die zweite Schulwoche der Volksschule. Der Nachmittag des letzten Freitags Ende Schuljahr ist unterrichtsfrei.

 

2. Eintritt und Austritt
2.1 In den Gruppenunterricht:
  1. Primarklasse Musik und Bewegung
  2. Primarklasse Basiskurs 1 mit Xylophon oder Blockflöte
  3. Primarklasse Basiskurs 2 mit Xylophon oder Blockflöte
  3.- 5. Primarklasse RhytmiX und RhytmiX PRO
2.2 Einzel-Instrumentalunterricht:
  Ab 3./4. Primarklasse nach Abklärung der Eignung
  In der 2. Primarklasse ist der Eintritt in den Instrumentalunterricht, bei Eignung, nach besuchtem Kurs „Musik und Bewegung“ möglich, sofern parallel dazu der Basiskurs Xylophon oder Blockflöte belegt wird.
  Der Eintritt in den Instrumentalunterricht schon vor der 2. Primarklasse kann vor allem bei Streichinstrumenten nach Abklärung der Begabung ausnahmsweise bewilligt werden, dies unter der Voraussetzung, dass die Eltern bereit sind, ihr Kind im Unterricht und beim Üben zu begleiten und zu unterstützen.
2.3 Anmeldung:
  Die eingereichte Anmeldung für ein Unterrichtsfach an der Musikschule ist für ein halbes Schuljahr verbindlich.
  Anmeldetermine sind der 30. November für das 2. Semester, respektive 31. Mai für das nächste Schuljahr.
2.4 Austritt:
  Der Austritt aus der Musikschule kann jeweils auf Semesterende (31. Januar oder 31. Juli) erklärt werden. Die Austrittserklärung hat bis spätestens 30. November, respektive 31. Mai des Schuljahres schriftlich oder per Mail an die Musikschulleitung zu erfolgen. Ohne termingerechte Abmeldung gelten Schüler und Schülerinnen für das nächste Schulsemester als verbindlich angemeldet.
  Schüler und Schülerinnen können auf das nächstfolgende Semesterende aus der Musikschule ausgeschlossen werden:
  - wenn normale Fortschritte infolge mangelndem Fleiss, fehlender Eignung oder aus anderen Gründen nicht erzielt werden
  - nach drei unentschuldigten Absenzen
  - bei schlechtem Benehmen
  - bei Nichtbezahlung des Schulgeldes
2.5 Schulgeld:
  Für den Besuch des Unterrichts wird ein Schulgeld nach vom Einwohnergemeinderat erlassenem Tarif erhoben und wird semesterweise fakturiert.
  Die Tarife beinhalten bei wöchentlichem Unterricht mindestens 30, normalerweise aber 36 Lektionen pro Jahr, je nach Lage der Feiertage.
  Unterricht im Abonnement wird unmittelbar nach eingetroffener Anmeldung fakturiert. Abonnemente sind während 12 Monaten gültig. Nicht bezogene Lektionen werden nicht rückerstattet.

 

3. Unterricht
3.1 Kinder und Jugendliche erhalten im Gruppenunterricht je nach Gruppengrösse wöchentliche 35- oder 45-Minuten-Lektionen, in Instrumental- oder Gesangsfächern Einzellektionen von in der Regel wöchentlich 30 Minuten. Für fortgeschrittene SchülerInnen kann die Lektionsdauer mit Bewilligung der Musikschulleitung auf 45 Minuten erhöht werden.
3.2 Für Erwachsene besteht die Möglichkeit, soweit ausreichend Unterrichtsplätze vorhanden sind, allwöchentlichen Unterricht, oder Unterricht im 5er- oder 10er-Abonnement zu belegen. Bei Unterricht im Abonnement sind die Lektionen in Absprache mit der Lehrperson frei einteilbar.
3.3 Der Besuch von Ensembleunterricht und von Ergänzungsfächern wird den SchülerInnen sehr empfohlen. Bei Bedarf können sie dazu verpflichtet werden. Der Besuch ist für eingeschriebene SchülerInnen der Musikschule kostenlos.
Mitwirkung in Ensembles ohne Belegung eines weiteren Unterrichtsfaches ist nur nach Zustimmung der Ensembleleitung und der Musikschulleitung möglich.
Für die Subventionierung des Mitwirkens in regional geführten Ensembles ist die im Voraus eingeholte Zustimmung der Musikschulleitung erforderlich.

 

4. Anforderungen an die Schülerinnen
4.1 Von den SchülerInnen wird pünktlicher Unterrichtsbesuch und ausreichendes Üben erwartet.
4.2 Instrumente, Zubehör und Notenmaterial müssen von den SchülerInnen beschafft werden.
4.3 Die MusikschülerInnen sollen mindestens einmal jährlich anlässlich einer Vorspielstunde oder bei anderer Gelegenheit, solistisch oder mit einer Gruppe auftreten.

 

5. Absenzen
5.1 SchülerInnen bzw. deren Eltern müssen die Verhinderung am Unterrichtsbesuch sofort (möglichst im Voraus) der zuständigen Lehrperson oder der Musikschulleitung melden.
5.2 Für Kinder und Jugendliche gelten als Entschuldigungsgründe schulbedingte Ortsabwesenheit, sowie Gründe, welche ein Fernbleiben vom obligatorischen Schulunterricht rechtfertigen.
5.3 Für Lektionen, welche infolge Fernbleibens der SchülerInnen ausfallen, besteht kein Anspruch auf Nachholung.
5.4 Ist die Lehrperson an der Unterrichtserteilung verhindert, werden die ausgefallenen Lektionen nachgeholt. Dies gilt nicht bei Ausfällen aus gesundheitlichen Gründen.
5.5 Bei Abwesenheit von Lehrpersonen, die länger als zwei Wochen dauert, wird ein Ersatzangebot organisiert.
5.6 Bei unvermeidbarem Unterrichtsausfall, der länger als 4 Wochen dauert, wird eine anteilmässige Schulgeldreduktion gewährt.