Der Kirchgemeinderat ist die vollziehende Behörde der Kirchgemeinde. Seine Aufgaben sind in der Kirchgemeindeordnung festgelegt.

Sechs Mitglieder des Kirchgemeinderates werden von der Kirchgemeindeversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Der Pfarrer ist von Amtes wegen Mitglied.

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