Campieren
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung regelt das Gesetz über das Campieren des Kantons Obwalden.
Für das Erteilen der Bewilligung wird eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben. Die Bewilligung von Jugendlagern ist gebührenfrei.
Das Gesuchsformular kann beim Online-Schalter heruntergeladen werden. Dem Bewilligungsgesuch ist die Zustimmung des Grundeigentümers beizulegen.
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht:
- Mit der Einwilligung des Eigentümers darf auf dem Grundstück eines Wohnhauses vorübergehend unentgeltlich campiert werden.
- Zum einmaligen Übernachten darf ein Zelt, ein Wohnwagen oder ein Wohnmobil ohne Bewilligung ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, wenn keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.
Campieren in Schutzgebieten ist verboten
In Schutzgebieten gilt ein absolutes Campierverbot. Hier sind das Campieren, Biwakieren sowie das Abstellen von Wohnmobilen ausdrücklich untersagt. Dieses Verbot betrifft folgende Gebiete: Moorlandschaft Glaubenberg, Jagdbanngebiete (z.B. Huetstock, Gemeinde Kerns), Naturschutzzonen (z.B. Wichelsee, Gemeinden Sarnen und Alpnach), geschützte Auen (z.B. Aue Laui, Gemeinde Giswil). In den jeweiligen Gebieten weisen Schilder gut sichtbar auf das Verbot hin.